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Hinweispflichten und Bedenkenanmeldung nach der EnEV 2009

Wärmedämm-Verbundsysteme und Fassadensanierungen gehören heute zum technischen Alltag im Malerbetrieb. Sie leisten einen großen Beitrag zum Gebäudebestandsschutz und zum Klimaschutz. Die Malerbetriebe sind technisch auf dem Stand der Zeit und bestens informiert über die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die Energieeinsparverordnung (EnEV). Gleichwohl tauchen in der Betriebspraxis immer wieder Fragestellungen auf, die am Markt für Verunsicherung sorgen.

Anstrichtechnische Behandlung der Fassade fällt nicht unter die EnEV

Will der Bauherr seine Fassade lediglich optisch erneuern, also die klassische Fassadenbeschichtung aufbringen, ist die EnEV nicht einschlägig. Dies fällt ausdrücklich nicht in den Maßnahmen-Katalog des Anhangs der EnEV. Der Maler hat in diesem Fall auch keine Hinweispflichten oder Bedenkenanmeldungspflichten zu den maßgeblichen energetischen Anforderungen nach der EnEV gegenüber dem Bauherrn.

Verantwortung als Planer

Ist der Maler selbst Planer und anschließend Ausführender eines WDVS (wie es häufig beim Privatkunden der Fall ist), hat er in eigner Verantwortung die Vorgaben der EnEV einzuhalten und umzusetzen. Hat der Maler das vom Architekten geplante WDVS lediglich auszuführen, muss er gleichwohl die Vereinbarkeit der Planung mit der EnEV prüfen und bei Abweichung schriftlich Bedenken beim Bauherrn anmelden (nur beim Architekten reicht nicht!).

Abweichungen von den Vorgaben der EnEV – Mitverantwortung des Malers

Will der Bauherr trotz Beratung bewusst von den Vorgaben der EnEV abweichen, z.B. gar nicht dämmen, unterdimensioniert dämmen oder bei erheblicher Putzerneuerung keine Wärmedämmung vornehmen, hat der Maler ausdrücklich Bedenken schriftlich anzumelden und den Bauherrn auf die zwingenden Vorgaben der EnEV hinzuweisen. Besteht der Bauherr auf seiner (falschen) Ausführungsart ist fraglich, ob sich der Maler weigern kann oder sogar weigern muss, die Arbeiten auszuführen.

In § 26 Abs. 2 heißt es: „Für die Einhaltung der Vorschriften der EnEV sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden tätig werden“

Aus rechtlicher Sicht besteht unter Umständen aber durch den neuen § 26, Abs. 2 die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit und somit eines Bußgeldes.

 

Ein Musterformular finden Sie unter hier

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Haftung

Verstößt der Maler gegen seine Hinweispflichten oder unterlässt er entsprechende Anmeldungen von Bedenken, ist er schadensersatzpflichtig. Abgesehen von der reinen Nachbesserung der Wärmedämmung können das auch Folgeschäden wie Hotelunterbringung, Ausgleich höherer Heizkosten, Wertverlust im Verkaufsfall etc. sein.

Erneuerung des Außenputzes um mehr als 10%

Wichtig für die tägliche Arbeit des Malerbetriebs sind Putzausbesserungen und Putzerneuerungen. Hier vermuten die Bauherren oft nicht, dass sie sich schon im Bereich der EnEV bewegen. Darauf muss der Kunde hingewiesen werden oder bei einer Architektenvorgabe entsprechend Bedenken anmeldet werden.

Putzreparatur – Putzerneuerung

Wird auf vorhandenem Putz neuer Oberputz aufgetragen (auch zur Rissüberbrückung), handelt es sich nicht um Putzerneuerung nach der EnEV. Die Erneuerung von Kunstharzputzen auf verbleibendem Unterputz fällt nicht unter diese Regelungen der EnEV, da es sich um eine Beschichtung handelt.

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